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18-jährige Befristung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin war zulässig
Erfurt. Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, die gegen die insgesamt 18-jährige Befristung ihrer Arbeitszeitaufstockung klagte, scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), wie das Online-Portal Haufe berichtet. Das BAG hat entschieden, dass die zulässige Befristungsdauer eingehalten wurde (AZ: 9 AZR, 352/22).
Sie hielt die Befristung für eine unangemessene Benachteiligung
Die wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität war während ihrer Promotion und Postdoc-Phase im Zeitraum von April 2000 bis September 2020 an 6570 Tagen ganz oder teilweise befristet beschäftigt. Sie hielt die anhaltende Befristung ihrer Arbeitszeiterhöhung für eine unangemessene Benachteiligung, die deshalb unwirksam sei.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass die zulässige Befristungsdauer nicht überschritten wurde, weil sich die Postdoc-Phase der Klägerin um die in der Promotionsphase eingesparte Zeit sowie wegen der Betreuung ihrer drei Kinder verlängert habe. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht war die Arbeitnehmerin gescheitert.
BAG: Zulässige Gesamtbefristungsdauer wurde nicht überschritten
Wie das BAG in seiner Entscheidung zunächst ausführt, wurde die zulässige Gesamtbefristungsdauer trotz der langjährigen Beschäftigungszeit nicht überschritten. Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) kann das Arbeitsverhältnis sowohl für die Promotions- als auch für die Postdoc-Phase auf insgesamt zwölf Jahre befristet werden.
Zudem ergibt sich für jedes Kind der Arbeitnehmerin eine Verlängerung der Befristungsmöglichkeit von 2 Jahren, bei drei Kindern also von sechs Jahren. Hieraus errechnet sich die zulässige Gesamtbefristungsdauer, so das Gericht.