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Gerichtsentscheidung

Amtswalter: Keine Mitwirkung in eigener Sache

Eine Gleichstellungsbeauftragte scheitert mit ihrer Klage. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Amtswalter nicht in Angelegenheiten mitwirken dürfen, deren Gegenstand sie selbst unmittelbar betrifft. 

Amtswalter dürfen nicht in Angelegenheiten mitwirken, deren Gegenstand sie selbst betrifft.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Leipzig. Wenn sich eine Gleichstellungsbeauftragte selbst auf eine Stelle bewirbt, ist sie von der Ausübung ihrer Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte bei Personalangelegenheiten in ihrer Dienststelle ausgeschlossen. Das hat vor kurzem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden, wie das Onlineportal Haufe mitteilt (AZ: 5 C 14.22).

Klage scheiterte bereits in den Vorinstanzen

Die Gleichstellungsbeauftragte eines Jobcenters begehrt die Feststellung, sie sei in Auswahlverfahren für mehrere Stellen zu beteiligen und zur Mitwirkung berufen gewesen. Der Geschäftsführer des Jobcenters, der die Auswahlverfahren durchführte, hatte stattdessen ihre Stellvertreterin einbezogen, weil die Gleichstellungsbeauftragte sich auf die Stellen selbst beworben hatte. Die Klage ist in den Vorinstanzen und im Revisionsverfahren erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Urteil damit, dass das Bundesgleichstellungsgesetz zwar keine ausdrückliche Regelung über den Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten von der Ausübung ihrer Rechte in Angelegenheiten, in denen ihre persönlichen Interessen berührt sind, enthalte. Es entspreche aber einem allgemeinen für die staatliche Verwaltung geltenden Rechtsgrundsatz, dass Amtswalter nicht in Angelegenheiten mitwirken sollen, deren Gegenstand sie selbst betrifft.

Rechtsgrundsatz ist verfassungsrechtlich verankert

Dieser Rechtsgrundsatz ist verfassungsrechtlich verankert und kann durch einfaches Gesetzesrecht konkretisiert werden, gilt aber auch ohne ausdrückliche einfachrechtliche Normierung, so das Gericht weiter.

Als bindender Rechtsgrundsatz gelte er nicht nur für das nach außen wirkende Verwaltungsverfahren, sondern auch für den Innenbereich der staatlichen Verwaltung. Demnach ist ein Amtswalter von Rechts wegen von einem amtlichen Tätigwerden ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit selbst beteiligt ist. (rik)

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