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Oberfinanzdirektion Karlsruhe warnt: Gefälschte Steuerbescheide im Umlauf
Karlsruhe. In mehreren Bundesländern sind Fälle von gefälschten Einkommensteuerbescheiden bekannt geworden. Davor warnt die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in einer aktuellen Pressemitteilung. Die Empfänger werden aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist Einkommensteuer nachzuzahlen.
Auch in Baden-Württemberg sind „Bescheide für 2023 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag“ in Papierform im Umlauf, die als Absender ein baden-württembergisches Finanzamt oder die „Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland“ ausweisen.
Die in diesem Zusammenhang in Baden-Württemberg bekannt gewordene Bankverbindung ist gesperrt worden, Überweisungen auf diese Kontonummer sind damit nicht mehr möglich. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sich weitere gleich gelagerte falsche Bescheide und Bankverbindungen im Umlauf befinden. Deswegen bittet die Oberfinanzdirektion um erhöhte Aufmerksamkeit.
Daran erkennen Sie, dass es sich um einen echten Steuerbescheid handelt:
– Steuerbescheide werden immer durch das örtlich zuständige Finanzamt unter Angabe der zutreffenden und vollständigen Adresse erlassen.
– Eine Bezeichnung „Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland“ wie auch das Siegel „Finanzamt – Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland“ am Ende des gefälschten Bescheids existieren nicht.
– Die Steuernummern in Baden-Württemberg enthalten zehn Ziffern.
– Bescheide der Finanzämter enthalten immer Erläuterungstexte, eine Rechtsbehelfsbelehrung und Datenschutzhinweise.
– Auffällig sind in den gefälschten Bescheiden auch die angegebenen Telefon- und Telefaxnummern, welche nicht zum jeweiligen Ort passen.
– Beim Erhalt von Dokumenten der baden-württembergischen Finanzämter wird darum gebeten, die auf dem Dokument angegebene Steuernummer und Identifikationsnummer immer mit der eigenen Steuernummer und Identifikationsnummer abzugleichen. Bei Bedenken oder Auffälligkeiten sollte umgehend mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufgenommen werden.
Wem ein gefälschtes Dokument vorliegt, wird gebeten, Strafanzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle zu erstatten und keinesfalls eine Überweisung der angeblichen Steuerschuld vorzunehmen.