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Gerichtsentscheidung

Öffentliche Arbeitgeber dürfen Bewerber ablehnen

Öffentliche Arbeitgeber können bei Stellenbesetzungen Bewerber ausschließen, die zuvor schon mehrfach befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Bereich innehatten.

Das Bundesarbeitsgericht stärkt öffentlichen Arbeitgebern den Rücken. Diese können Bewerber, die zuvor schon mehrmals befristet bei ihnen angestellt waren, bei einer neuen Bewerbung ausschließen.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Erfurt. Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt dürfen öffentliche Arbeitgeber Stellen im Rahmen von sachgrundlosen Befristungen besetzen und Bewerber ausschließen, die aufgrund einer Vorbeschäftigung voraussichtlich nicht mehr sachgrundlos befristet werden dürfen. (AZ: 8 AZR 24/24).

Frau arbeitete mehrfach befristet bei einer Universität

Damit wies das Gericht die Klage einer Frau ab, die sich als sozialpädagogische Fachkraft beworben hatte und zuvor schon bei dem beklagten Land gearbeitet hatte, wie das Online-Portal Haufe berichtet. Sie hatte während ihres Studiums mehrmals befristete Arbeitsverträge als Tutorin an einer Universität des Landes inne.

Nach Abschluss ihres Studiums bewarb sie sich erneut auf eine befristete Stelle als sozialpädagogische Fachkraft beim Land, das ihre Bewerbung wegen der vorherigen Beschäftigungen ablehnte. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück, das BAG bestätigte nun die Urteile.

Entscheidung steht im Einklang mit dem Organisationsermessen

Laut BAG ist die Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers, Bewerber mit Vorbeschäftigung von der Auswahl für sachgrundlos befristete Stellen auszunehmen, eine zulässige Organisationsentscheidung. Dies stehe im Einklang mit dem weiten Organisationsermessen des Arbeitgebers.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch gewähre Arbeitnehmern nur insoweit gleiche Chancen, als die organisatorischen Entscheidungen des Arbeitgebers dies zulassen. Zu diesen zählen unter anderem der Zuschnitt des Dienstpostens oder die Ausschreibung eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses. (rik)

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