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Elternzeit

Bei der Elternzeit ist auch der Arbeitgeber gefordert

Im Jahr 2007 wurden in Deutschland Elternzeit und Elterngeld eingeführt. Die Abwesenheiten von Mitarbeitern bedeuten Zusatzaufwand, den die meisten Betriebe aber gut wegstecken. Dennoch ist es ratsam für Arbeitgeber, sich mit den Details der Elternzeitregelungen zu befassen, um keine für sie vorteilhaften Aspekte außer Acht zu lassen.

Zwei Prozent aller Väter in Deutschland , die als Arbeitnehmer berufstätig sind, haben im vergangenen Jahr Elternzeit genutzt.

IMAGO/Anastasiya Amraeva)

STUTTGART. Elternzeit ist weiterhin beliebt in Deutschland zumindest bei Arbeitnehmern. Im Vorjahr waren knapp ein Viertel aller Mütter, deren jüngstes Kind unter sechs Jahren ist, in Elternzeit. Bei den Vätern waren es knapp zwei Prozent. Das meldet das Statistische Bundesamt.

Bis zu insgesamt drei Jahre Elternzeit können beide Elternteile nach der Geburt eines Kindes nehmen. Dabei kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden. Dazu gibt es bis zu zwölf Monate beziehungsweise, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen, für 14 Monate, steuerfinanziertes Elterngeld.

Beim Elterngeld gab es zum 1. April dieses Jahres eine Verschärfung, was die Einkommenshöhen betrifft. Die Einkommensgrenze , ab der Eltern keinen Anspruch mehr haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200 000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Davor lag die Grenze bei 300 000 Euro. Für Geburten ab dem 1. April 2025 sinkt die Grenze dann auf 175 000 Euro zu versteuerndes Einkommen.

Viele Elterzeitvertretungen werden anschließend übernommen

Für Arbeitgeber ist Elternzeit mit einem gewissen Aufwand verbunden, administrativ und organisatorisch. So muss in der Regel Ersatzpersonal besorgt werden. Doch in der Summe scheinen die Belastungen erträglich. Darauf deutet zumindest eine aktuelle Studie des Forschungsinstituts zur Zukunft der Arbeit aus diesem Frühjahr hin.

Demnach zeigt sich bei den betrachteten Unternehmen zunächst eine deutliche Zunahme der Neueinstellungen etwa sechs Monate vor dem prognostizierten Geburtstermin. Rein rechnerisch ersetzt dieses zusätzliche Personal jedoch nur ein Drittel der Eltern, die in Elternzeit gehen. Bemerkenswert ist, dass viele der Ersatzkräfte auch nach der Rückkehr der Eltern im Unternehmen bleiben. Die Übernahme einer Elternzeitvertretung ist also keine Seltenheit.

Elternzeit auch für Adoptiv- und Pflegekinder möglich

Langfristig gab es bei den Betrieben, die Elternzeit gewähren mussten, weder Auswirkungen auf die Belegschaftsgröße oder Lohnsumme, noch vermehrte Betriebsschließungen durch die personellen Ausfälle. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Einstellung junger Frauen, typische Kandidaten für eine Elternzeit, deswegen von Firmen gescheut wird.

Für den baden-württembergischen Arbeitgeberverband UBW ist denn auch vor allem wichtig, dass die Eltern nach der Elternzeit tatsächlich wieder die Arbeit aufnehmen. „Fehlende Ganztagsangebote in den Grundschulen unterbrechen oder verzögern den Wiedereintritt in den Beruf nach der Elternzeit“, warnt etwa Stefan Küpper von der UBW-Hauptgeschäftsführung.

Die Fachanwältin für Arbeitsrecht Kerstin Seeger von der Arbeitsrechtskanzlei Kliemt weist darauf hin, dass es in der Praxis aus Arbeitgebersicht einige heikle Punkte gibt, die berücksichtigt werden sollten. So ist es nicht entscheidend, dass eigene Kinder geboren werden. Auch Adoption und Vollzeitpflege können einen Elternzeitanspruch begründen.

Zudem müsse Elternzeit nicht beantragt werden. „Die Elternzeit wird durch Ausübung eines einseitigen Gestaltungsrechts gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch genommen“, so Seeger. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem grundsätzlich nicht widersprechen kann, wenn die Voraussetzungen von Seiten Arbeitnehmers erfüllt sind.

Ankündigungsfrist verlängert sich bei älteren Kindern

Wichtig ist, dass die Elternzeit rechtzeitig angekündigt wird. Für Kinder unter drei Jahren müssen Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn die Elternzeit schriftlich ihrem Arbeitgeber mitteilen. Bei älteren Kind zwischen drei und acht Jahren, verlängert sich die Frist auf 13 Wochen.

Bei Beantragung der Elternzeit muss der Arbeitnehmer sich für zwei Jahre binden und erklären, wie lange er in diesen zwei Jahren Elternzeit nimmt. An diese Entscheidung ist er danach gebunden. Eine Verlängerung der Elternzeit ist dann grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Nach Ablauf dieser zwei Jahre kann der Arbeitnehmer aber den restlichen Elternzeitanspruch nutzen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Elternzeit angekündigt hat, greift dieser Schutz, allerdings höchstens acht Wochen vor dem tatsächlichen Beginn der Elternzeit. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur unter sehr strengen Voraussetzungen und mit der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde kündigen kann. Dieser Schutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit.

Urlaub kann wegen Elternzeit gekürzt werden

Während der Elternzeit erwirbt der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf vollen Urlaub. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Allerdings muss er dies ausdrücklich erklären – die Kürzung tritt nicht automatisch ein. In der Praxis empfiehlt es sich daher für Firmen, die Kürzungserklärung zusammen mit der Bestätigung der Elternzeit an den Arbeitnehmer zu übermitteln.

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