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Haftung von Geschäftsführern

Wer an der Spitze eines Unternehmens steht, muss persönliche Risiken beachten

Wenn Geschäftsführer ihrer Sorgfaltspflichten nicht nachkommen und das von ihnen geführte Unternehmen dadurch einen Schaden erleidet, dann haften sie persönlich. Deswegen ist es ratsam, sich ein Bild von den heiklen Themen zu machen, das eigene Handeln gut zu dokumentieren und das Haftungsrisiko durch geeignete Versicherungen zu reduzieren.

Die Frage, für welche ihrer unternehmerischen Entscheidungen sie persönlich in Haftung genommen werden können, bringt viele Chefs ins Grübeln.

IMAGO/ZoonarYuri Arcur)

STUTTGART. „Unternehmenslenker sehen sich tagtäglich einer Flut zu treffender Entscheidungen gegenüber. Dabei haben sie viele nationale und internationale rechtliche Anforderungen zu beachten,“ erklärt Volker Muschalle, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Grubb Brugger in Stuttgart. Entsprechend groß seien die Haftungsrisiken. Die Kanzlei ist darauf spezialisiert, in solchen Fällen Rechtsbeistand zu leisten.

Ein prominenter Fall der jüngeren Jahre: der Strafprozess gegen die einstige Führung des Bankhauses Sal. Oppenheim. Die Führungsriege der Bank hatte ein umstrittenes Immobiliengeschäft in Frankfurt vorgenommen sowie dreistellige Millionenkredite an den damals schon angeschlagenen und später insolventen Arcandor-Konzern vergeben. Die Bank soll dadurch ein Schaden ebenfalls in dreistelliger Millionenhöhe entstanden sein. Am Ende gab es Geld- und Haftstrafen, davon aber die meisten auf Bewährung.

Der Beispielfall zeigt: Die Tätigkeit als Geschäftsführer mag von außen betrachtet verlockende Vorzüge haben, doch ist sie mit erheblichen Risiken verbunden. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet zwar grundsätzlich nicht persönlich. Das gilt aber dann nicht, wenn dem Unternehmen ein Schaden entsteht, weil der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns als Maßstab

Das passiert, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten lässt, was im Fall eines ungesicherten Darlehens an einen insolvenzreifen Geschäftspartner der Fall wäre. In solchen Fällen kann der Geschäftsführer sogar mit seinem Privatvermögen haften.

Allerdings muss ein Chef nicht für jede unglückliche Entscheidung geradestehen. Solange er auf Basis aller vorliegenden Informationen im Sinne des Unternehmens handelt, hat er seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Eine gründliche Dokumentation, vor allem bei risikobehafteten Entscheidungen, hilft, die eigene Sorgfalt zu belegen. Darauf weist Klaus Finck hin, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerberater , der sich auf das Management von Geschäftsführerrisiken spezialisiert hat.

Es gibt zwei Arten der Haftung: die Innenhaftung gegenüber der GmbH und die Außenhaftung gegenüber Dritten. Bei der Innenhaftung haftet der Geschäftsführer, wenn er der GmbH durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln einen Schaden zufügt, beispielsweise wenn er eine Forderung nicht rechtzeitig einklagt und diese verjährt. Um sich zu schützen, können Geschäftsführer ihre Haftung im Innenverhältnis vertraglich beschränken.

Versicherungen decken fahrlässige Pflichtverletzung ab

Für die Außenhaftung gilt, dass Dritte, vor allem Geschäftspartner des Unternehmens, den Geschäftsführer nicht in Haftung nehmen können. Doch es gibt Ausnahmen, etwa bei der Abführung von Sozialabgaben oder der Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten. Hier haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er es unterlässt, fällige Lohnsteuer oder Sozialbeiträge zu entrichten.

In den vergangenen Jahren hat sich die Risikolage für Geschäftsführer erheblich verschärft. Eine zunehmende Regulierung, höhere Compliance-Anforderungen und ein verschärftes Haftungsumfeld setzen die Verantwortlichen unter Druck. Gleichzeitig hat die Digitalisierung neue Risiken mit sich gebracht. Cyberangriffe, Datenschutzverletzungen und IT-Ausfälle etwa. Klaus Finck spricht sogar von einem Pulverfass.

Präventive Maßnahmen können Risiken deutlich mindern

Um sich dagegen abzusichern, nutzen viele Geschäftsführer zur D&O-Versicherung, die Directors and Officers Liability Insurance. Diese Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt vor den finanziellen Folgen, die aus der gesetzlichen Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen resultieren. Doch nicht alle Risiken lassen sich versichern. Vorsätzliches Fehlverhalten oder Betrug sind in der Regel nicht abgedeckt. Eine weitere, oft übersehene Absicherungsmöglichkeit ist die Vertrauensschadenversicherung (siehe Kasten).

Wer sich systematisch mit dem Thema Geschäftsführerrisiken auseinandersetzen will, sollte zunächst eine umfassende Risikoanalyse durchführen. Dabei geht es darum, die spezifischen Risiken des eigenen Unternehmens zu identifizieren und zu bewerten. Welche Bedrohungen sind realistisch? Wie hoch ist das Schadenspotenzial? Welche Präventivmaßnahmen können ergriffen werden, um diese Risiken zu minimieren? Ein gut durchdachtes Risikomanagementkonzept ist der Schlüssel zur Schadensvermeidung und damit auch zur Absicherung der eigenen Position als Geschäftsführer.

Vertrauensschadenversicherung schützt nur das Unternehmen selbst

Die Vertrauensschadenversicherung springt ein, wenn es zu Schäden durch untreue Mitarbeiter kommt, die das Unternehmen etwa durch Betrug oder Unterschlagung schädigen. Die Versicherung schützt allerdings das Unternehmen, nicht jedoch den Geschäftsführer direkt. Dennoch mindert sie indirekt das Risiko, indem sie finanzielle Verluste abfängt, die das Unternehmen treffen könnten. Sie kann eine sinnvolle Ergänzung zur D&O-Versicherung sein.

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