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Freistellungen

Freistellungen kommen im Arbeitsleben in unterschiedlicher Form vor

Eine Freistellung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft von seiner Arbeitspflicht entbunden wird, während das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Die Freistellung wird entweder vom Arbeitgeber angeordnet oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart.

Freistellungen kommen im Arbeitsleben in unterschiedlicher Form vor - nicht immer in einem so positiven Kontext wie einer Weltreise.

imago/Ikon Images)

Stuttgart. „Ein langfristiger unbezahlter Urlaub ist eine gute Gelegenheit, um eine Weltreise zu machen, wenn man sich mit dem Chef grundsätzlich einig ist“, sagt Helen Schindler aus Fellbach. Sie nennt sich Job-Auszeit-Expertin und betreibt unter „betterbeyond.de“ einen Weltreise Blog. Das Prinzip sei klar und einfach. „Man einigt sich mit dem Arbeitgeber auf einen Zeitraum und ist in dieser Zeit ohne Gehaltszahlungen freigestellt – danach kehrt man ins Unternehmen zurück.“

Fälle, in denen die Arbeitspflicht automatisch wegfällt

Freistellungen kommen im Arbeitsleben in unterschiedlicher Form vor – nicht immer in einem so positiven Kontext wie einer Weltreise. Arbeitsrechtlich betrachtet, bedeutet eine Freistellung, dass der Arbeitnehmer von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit wird. Freistellungen können dann sowohl mit als auch ohne Fortzahlung des Gehalts erfolgen.

In einigen Fällen haben Beschäftigte das Recht, eine Freistellung zu verlangen. Etwa, wenn man sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern muss – dabei erfolgt die Freistellung aber unbezahlt. Hier muss der Arbeitgeber die Freistellung ausdrücklich gewähren.

Ganz automatisch fällt die Arbeitspflicht weg bei einer Reihe weiterer gesetzlich definierter Sachverhalte: bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit etwa, beim Mutterschutz oder bei Verhinderung aus persönlichen Gründen. Damit sind Umstände gemeint, die dem Mitarbeiter das Arbeiten ohne eigenes Verschulden für eine kurze Zeit unmöglich oder unzumutbar machen. Das können beispielsweise Krankheiten von Familienangehörigen sein, ein Umzug, Arztbesuche, ein Einbruch oder auch Familienereignisse wie die Geburt eines Kindes.

Als Arbeitgeber stellt sich immer die Frage, ob das Entgelt weiterzuzahlen ist. Klassische Fälle einer bezahlten Freistellung sind etwa der gesetzliche Urlaub und eine Verhinderung aus persönlichen Gründen.

Arbeitnehmer verzichtet freiwillig auf seinen Lohn

Bei der unbezahlten Freistellung entfällt die Entgeltzahlung. Hier verzichtet der Arbeitnehmer freiwillig auf seinen Lohn, etwa um eine Auszeit vom Berufsleben zu nehmen. Diese Form der Freistellung kommt häufig in Verbindung mit längeren Urlaubsreisen, Weiterbildungen oder auch Sabbaticals vor. Hier kann es für den Arbeitgeber das Motiv sein, wertvolle Mitarbeiter im Betrieb zu halten oder generell die Arbeitgeberattraktivität zu steigern.

Arbeitgeber können eine Freistellung auch einseitig anordnen, teils gegen den Willen des betroffenen Mitarbeiters, – doch nur unter ganz bestimmten Bedingungen. „Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht einfach unbezahlt von seiner Arbeit freistellen“, erklärt die Stuttgarter Rechtsanwältin Sandra Flämig, „er trägt nämlich das Betriebsrisiko.“ Das bedeutet: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer etwas zu tun hat. Wenn keine Aufträge vorhanden sind, die der Arbeitnehmer abarbeiten kann, dann hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Bezahlung. Eine bezahlte Freistellung ist in solchen Fällen aber unter Umständen zulässig.

Weder bezahlt noch unbezahlt darf eine einseitige Freistellung erfolgen, um Druck auf einen Arbeitnehmer auszuüben, etwa weil eine Änderungskündigung angestrebt wird. Freistellungen sind schließlich im Zusammenhang mit Kündigungen unter bestimmten Bedingungen möglich. „Eine Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt oft einvernehmlich in Aufhebungsverträgen oder arbeitsgerichtlichen Vergleichen“, erläutert Flämig.

Doch auch hier ist zu beachten, dass die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht ohne weiteres möglich ist. Mitunter könne es für den Arbeitnehmer von Interesse sein, weiterzuarbeiten. „Das kann etwa der Fall sein, wenn er in einem sich ständig erneuernden und verändernden Bereich arbeitet und er auf dem Laufenden bleiben will“, so die Juristin.

Eine einseitige Freistellung ist generell auch im Zusammenhang mit Kündigungen nur dann möglich, wenn das Interesse an der Suspendierung durch den Arbeitgeber das Interesse an Beschäftigung durch den Arbeitnehmer überwiegt, etwa wenn ein dringender Verdacht auf strafbare Handlungen gegen den Mitarbeiter vorliegt. Beträgt die Kündigungsfrist weniger als drei Monate werden einseitige Freistellungen allerdings im Regelfall anerkannt.

Die Versicherungspflicht

Wird ein Mitarbeiter für länger als einen Monat unbezahlt freigestellt, muss ihn der Arbeitgeber von der Sozialversicherung abmelden. Der Mitarbeiter muss sich dann selbst versichern. Wird am Ende des Arbeitsverhältnisses eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen, beginnt damit zwar die Beschäftigungslosigkeit des Mitarbeitenden. Dennoch muss der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter Sozialabgaben abführen.

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