Themen des Artikels
Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen
Das Polizeirecht ist grundsätzlich Ländersache
Der Terrorakt in Solingen in Nordrhein-Westfalen zieht zahlreiche Forderungen nach sich. Dabei stehen vor allem das Waffenrecht und das Polizeirecht im Fokus. Einmal mehr.
So fordert etwa die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) Änderungen im Polizeirecht. „Wir müssen die Rechtsgrundlage haben, auch außerhalb von Messerverbotszonen Menschen darauf zu durchsuchen, ob sie Messer oder andere Gegenstände bei sich haben“, so Ralf Kusterer, Landesvorsitzender in Baden-Württemberg und zugleich Bundes-Vizechef. Er fordert von Innenminister Thomas stobl (CDU) das Polizeigesetz zu ändern.
Das Polizeirecht ist grundsätzlich Ländersache und Teil des Verwaltungsrechts. Letzteres wird unterteilt in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht. Das besondere Verwaltungsrecht enthält Regeln, die für spezielle Verwaltungsbereiche zugeschnitten sind, etwa Ausländer- und Asylrecht sowie Polizeirecht.
Länder orientieren sich am Musterpolizeigesetz
Auch wenn das Polizeirecht Ländersache ist, orientieren sich die Länder auch am Musterpolizeigesetz. Bei diesem handelt es sich um den Entwurf eines in allen Bundesländern einheitlich geregelten Polizeirechts. Der wurde von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder erstmals am 25. November 1977 beschlossen. Er diente als Grundlage für Gesetzesinitiativen in den Ländern.
Dies ist ein guter Weg, denn in solch essenziellen Fragen, wie mehr Befugnisse mit Blick auf Personenkontrollen, sollte es eine bundesweit einheitliche Regelung geben. Weil diese Kontrollen Persönlichkeitsrechte tangieren, sind nun Bund und Länder in der Verantwortung, eine einheitliche Lösung zu finden. Gerade auch mit Blick auf deren Akzeptanz wäre diese wichtig.