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ÖPP-Projekte

Autobahnbau mit Privatkapital wird in jedem Einzelfall geprüft

Das Bundesverkehrsministerium setzt beim Bau und Ausbau von Autobahnen weiterhin auch auf ÖPP-Projekte. Das hat geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor.

Der Bund setzt beim Autobahnbau weiter auf Privatkapital in Form von Öffentlichen-Privaten-Partnerschaften.

IMAGO/Rupert Oberhäuser)

Berlin. Der Bund setzt weiter auf Öffentliche-Private-Partnerschaften (ÖPP) bei der Umsetzung von Autobahnprojekten. Das Verkehrsministerium will aber jedes Vorhaben prüfen, um zu ermitteln, ob eine Umsetzung als ÖPP oder über eine klassische Ausschreibung erfolgen soll. ÖPP ist aus Sicht des Ministeriums attraktiv, weil geprüft werde, „wie die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur auf eine erweiterte Grundlage gestellt werden kann“, heißt es in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag.

Die Äußerungen sind eine vorsichtige Selbstdistanzierung des FDP-geführten Ministeriums vom Koalitionsvertrag, in dem es heißt, dass es bei Kernaufgaben des Staates grundsätzlich bei einer staatlichen Umsetzung und Finanzierung bleibe. Lediglich ausgewählte Einzelprojekte sollen als ÖPP umgesetzt werden. Mit Blick auf das Verkehrsministerium handelt es sich dabei ausschließlich um Autobahnprojekte. „Bei anderen Verkehrsträgern außerhalb der Straße gibt es bisher keine ÖPP-Projekte (…)“, schreibt das Ministerium.

Mehrere Schlichtungsverfahren im Gang

Das Ministerium verweist auf mehrere Schlichtungsverfahren, die bei ÖPP-Projekten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer laufen. Eines davon betrifft auch den Ausbau der Autobahn 6 zwischen den Anschlussstellen Wiesloch/Rauenberg und Weinsberg auf einer Länge von 47 Kilometern durch die ViA6West Service, der Gesellschafter Hochtief und Johann Bunte. Den Grund für die Schlichtung nennt das Verkehrsministerium nicht. Grundsätzlich trage bei ÖPP-Projekten der Auftragnehmer das Risiko bei Preissteigerungen. Erreichten diese jedoch ein Ausmaß, das für den Auftragnehmer unzumutbar sei, habe dieser ein Recht auf eine Vertragsanpassung.

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