Bei Aufträgen an Dritte ist das Vergaberecht zu beachten
NÜRNBERG . Grundsätzlich ist es nicht zwingend erforderlich, einen kommunalen Wärmeplan extern zu vergeben. Innerhalb der kommunalen Verwaltung oder durch kommunale Regie- oder Eigenbetriebe kann dies ebenfalls erfolgen.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass Gemeinden und Städte im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit nach Paragraf 108 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ihre Kräfte bündeln, um das Ziel der Wärmeplanung gemeinsam zu erreichen, ohne eine formelle Ausschreibung.
Bei Beauftragung von Dienstleistern ist Vergaberecht zu beachten
Wenn jedoch die eigenen personellen Ressourcen einer oder mehrerer Kommunen nicht ausreichen, wird oft die Beauftragung externer Unternehmen unvermeidlich. Der Bundesgesetzgeber hat klargestellt, dass die für die Wärmeplanung verantwortliche Kommune als „Herrin des Verfahrens“ die notwendigen Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen trifft. Das regelt das Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Gemäß Paragraf 6 Satz 2 WPG kann die Kommune Dritte zur Durchführung der Wärmeplanung einsetzen oder sich ihrer Dienste bedienen. Dabei ist das geltende Vergaberecht zu beachten.
Externe Dienstleister können Ingenieur- oder Planungsbüros sowie sonstige Unternehmen sein, die Dienstleistungen oder sonstige Leistungen im Rahmen der Wärmeplanung erbringen, aber auch kommunale Versorgungsunternehmen wie Stadt- und Gemeindewerke. Deren Beauftragung durch die Kommune ohne formelle Ausschreibung ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich, wie sie in Paragraf 108 Absatz 1 GWB für sogenannte Inhouse-Geschäfte definiert sind. Werden kommunale Beitriebe beauftragt, kann vor allem das Tätigkeitskriterium problematisch werden, das besagt, dass mehr als 80 Prozent der Umsatztätigkeit des kommunalen Versorgungsunternehmens aus von der Kommune betrauten Aufgaben stammen müssen.
Bei einer wettbewerblichen Auftragsvergabe müssen vor allem mögliche Interessenkonflikte im Blick behalten werden, die sich zum Beispiel aus Organmitgliedschaften auf Seiten der Kommune und Versorgungsunternehmen ergeben können. Das WPG verbietet in diesem Zusammenhang zwar keine Auftragsvergabe, selbst wenn die Stadtwerke bereits als Wärmenetzbetreiber in der Kommune tätig sind.
Bei späteren Vergabeverfahren können Stadt- und Gemeindewerke, die in der kommunalen Wärmeplanung beratend tätig sind, aber als vorbefasste Unternehmen betrachtet werden gemäß Paragraf 7 der Vergabeverordnung (VgV) beziehungsweise Paragraf 5 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Stadt oder Gemeinde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teilnahme des vorher beratenden Versorgungsunternehmens den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
Verhandlungsverfahren für Vergabe der Leistungen möglich
Für eine kommunale Wärmeplanung sind verschiedene Leistungen erforderlich, wie die Analyse von Bestand und Potenzial, die Entwicklung von Zielszenarien, die Gestaltung von Wärmewende- und Kommunikationsstrategien, die Konzeption eines Controlling-Systems sowie die Organisation von Akteursbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit. Wenn der geschätzte Wert dieser Leistungen den EU-Schwellenwert von 221 000 Euro überschreitet, ist ein europaweites Vergabeverfahren notwendig.
Dafür kann neben einem offenen und nicht offenen Verfahren auch ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß Paragraf 14 Absatz 3 Nummer 2 VgV durchgeführt werden, da die Beauftragung einer kommunalen Wärmeplanung in der Regel die oben genannten konzeptionellen Lösungen umfasst.
Liegt der Wert unterhalb dieses Schwellenwerts, kann gemäß Paragraf 8 Absatz 4 Nummer 1 UVgO eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, sofern keine Fördermittelauflagen dagegensprechen. Das Deutsche Institut für Urbanistik beispielsweise schätzt die Kosten für Gemeindegebiete mit bis zu circa 10 000 Einwohnern auf mindestens 50 000 Euro.