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Jahrespressekonferenz

Staatsanwaltschaft Stuttgart bearbeitet mehr Verfahren

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verzeichnet einen neuen Höchststand an Verfahrenseingängen. Vor allem die Zahl der beschleunigten Verfahren nimmt zu.

Ein Angeklagter wird zu Beginn eines Prozesses in den Gerichtssaal geführt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart verzeichnete 2023 mehr Verfahrenseingänge.

dpa/Bernd Weißbrod)

Stuttgart. Bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart sind erneut mehr Verfahren eingegangen. Wie sie bei ihrer Jahrespressekonferenz am Donnerstag mitteilte, sei ein neuer Höchststand erreicht. Die Zahl der gegen namentlich bekannte Beschuldigte geführten Verfahren – die Js-Verfahren – gälten dabei als wesentlicher Indikator für die Arbeitsbelastung.

Im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart sind 310 534 eingegangen, davon 134 268 Js-Verfahren, rund 43 Prozent bei der Staatsanwaltschaft in Stuttgart. Zugleich wurden 2023 mit 132 300 Verfahren gegen bekannte Beschuldigte über zehn Prozent mehr und damit so viele Verfahren wie noch nie erledigt. Der Rekord aus dem Jahr 2022 mit 119 667 Erledigungen wurde übertroffen. Auf Grund der höheren Eingänge stieg die Zahl unerledigter Js-Verfahren im Vergleich zum Vorjahr um 10,6 Prozent auf 20 503 an.

Die Zahl der beschleunigten Verfahren nimmt deutlich zu

Auch gestiegen ist die Zahl der beschleunigten Verfahren. Diese nahm von 2022 mit 34 Verfahren in 2023 auf 246 Verfahren deutlich zu. In diesem Jahr verzeichnete die Staatsanwaltschaft Stuttgart bis Mai bereits 83 Verfahren. Ziel ist eine Aburteilung, die der Tat auf dem Fuße folgt und eine Entlastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten in einfach gelagerten Fällen. Doch in der Praxis bedeuten gerade besonders beschleunigte Verfahren organisatorischen und personellen Mehraufwand. Laut Staatsanwaltschaft Stuttgart ist ein Dezernent bis zu zwei Tage gebunden und steht für das Tagesgeschäft nicht zur Verfügung. In Stuttgart wurde je eine Stelle bei der Staatsanwaltschaft und eine beim Amtsgericht geschaffen.

Die Staatsanwaltschaft betont, dass beim beschleunigten Verfahren die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht immer zur Bewährung ausgesetzt wird. Beim besonders beschleunigten Verfahren erfolgte in einem Drittel der Fälle keine Strafaussetzung zur Bewährung.

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