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Personalpolitik

Ein Abwerbeverbot ist kartellrechtlich heikel

Wenn sich Unternehmen mit anderen Firmen in Personalangelegenheiten absprechen, etwa eine gegenseitige Abwerbung ausschließen oder Gehaltsobergrenzen festlegen, können Bußgelder drohen. Denn in solchen Fällen greift das Kartellrecht.

Personaler unterschiedlicher Unternehmen dürfen sich nicht absprechen, wenn es um zusätzliche Vergünstigungen für neue Mitarbeiter geht.

Imgao/Shotshop)

ROTTWEIL. So wie Kai Schinkel geht es aktuell wohl so manchem Unternehmer. Der Geschäftsführer der Wireless GmbH in Rottweil, die sich auf Richtfunk- und W-Lan-Technik spezialisiert hat und mit etwa einem Dutzend Beschäftigten für schnelle Internetverbindungen in der Region sorgt, wünscht sich manchmal insgeheim, er könnte bei Mitbewerbern dringend benötigte Fachkräfte abwerben. Denn passendes Personal ist weiterhin sehr schwer zu finden. „Ich könnte mich dazu ja direkt vor den Standorten anderer Arbeitgeber postieren“, scherzt der Firmenchef.

Verboten wäre das grundsätzlich nicht. Eine andere Idee, auf die Arbeitgeber zur Abmilderung des Fachkräftemangels verfallen könnten und die solchen Gedankenspielen direkt entgegenlaufen, ist die Absprache unter Arbeitgebern, um Fluktuation zu vermeiden. Doch diese Idee wäre möglicherweise unzulässig. Hier könnte nämlich das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen greifen, warnt Katja Giese, Rechtsanwältin bei der Düsseldorfer Arbeitsrechtskanzlei Kliemt. Grundsätzlich liege eine Beeinflussung des Wettbewerbs vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen Absprachen oder Vereinbarungen treffen oder ihr Verhalten aufeinander abstimmen, um die Marktmechanismen zu verzerren oder beschränken.

Auch mündliche Absprachen sind nicht zulässig

„Das Abspracheverbot betrifft in der Regel nur Unternehmen aus derselben Branche, die im Wettbewerb zueinander stehen. Geht es um den Kampf ums Personal, zieht sich der Kreis allerdings weiter“, sagt Giese. Kritisch seien im Personalbereich eine Reihe von Vorgehensweisen auch über Branchengrenzen hinweg.

Zum Problem werden können demnach insbesondere Absprachen bei der Höhe von Gehältern. Aber auch gegenseitige Abwerbeverbote seien risikobehaftet. „Vereinbaren Unternehmen untereinander, dass sie sich gegenseitig keine Mitarbeiter wegnehmen, liegt darin ebenfalls ein kartellrechtlicher Verstoß“, erläutert die Juristin. Dies gelte selbst dann, wenn dies nur mündlich als Gentlemen Agreement erfolge.

Wenn es um Benefits geht, etwa was Dienstwagenregelungen, Sabbatical-Angebote, Altersversorgung oder Coaching-Angebote angeht, könnten Absprachen zwischen Arbeitgebern ebenfalls rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen.

Arbeitsrechtlerin rät zur Sensibilisierung der Personaler

Bislang seien derartige Verstöße kaum geahndet worden, doch drehe sich EU-weit der Wind bei den Kartellbehörden, berichtet die Rechtsanwältin. Sie empfiehlt Arbeitgebern daher die Einhaltung der Compliance, um Bußgelder und Reputationsschäden zu vermeiden.

„Personalabteilungen sollten für die Thematik sensibilisiert und hinsichtlich einer gesetzeskonformen Verhaltensweise gegenüber Bewerbern und HR-Kollegen anderer Unternehmen geschult werden“, rät sie. Insbesondere Absprachen und inoffizielle Informationswege sollten ihrer Einschätzung nach kritisch überprüft und im Zweifel abgestellt werden.

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