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Neutralitätspflicht gilt oft für drei Monate
Jagstzell/Stuttgart. Drei Monate – das ist in Jagstzell (Ostalbkreis) der Zeitraum vor Wahlen, in dem Gemeinderatsfraktionen ihre Meinungen und Haltungen zu Themen nicht mehr im Amtsblatt veröffentlichen dürfen. Zugelassen sind dann nur noch reine Veranstaltungshinweise. So hatte es der Gemeinderat vor kurzem beschlossen und das Redaktionsstatut für das Amtsblatt entsprechend formuliert. Und nicht nur in Jagstzell ist das so. Viele andere Kommunen haben genau den selben Zeitraum gewählt, um das besondere Neutralitätsgebot vor Wahlen einhalten zu können.
Gefahr von Wahlanfechtungen
Es ist eine heikle Phase , in der sich Verwaltungen befinden, so kurz vor den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg. Vor allem das Gebot der Neutralität führt dazu, dass sie sich mit Äußerungen, die in irgendeiner Art und Weise politisch verstanden werden könnten, zurückhalten müssen. Zu groß ist die Gefahr, sich dem Vorwurf auszusetzen, man wolle den Wahlausgang beeinflussen. Um zu regeln, dass es dazu nicht kommt, gilt eine als Karenzzeit bezeichnete Phase.
Gemeindeordnung gibt Höchstrahmen vor
Das ist die Phase vor Wahlen, in der Gemeinderatsfraktionen im örtlichen Amtsblatt keine Texte mehr veröffentlichen dürfen, um den Grundsatz der Neutralität zu wahren. Die Gemeindeordnung gibt in Paragraf 20 vor, dass dieser Zeitraum höchstens sechs Monate betragen darf. Er kann vom Gemeinderat also verkürzt werden. In der Regel wählen die Gremien eine Dauer von drei Monaten. Für eine solche Zeitspanne existieren höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
Warnung vor der Sechs-Wochen-Frist
Auch das Innenministerium in Stuttgart empfiehlt diese Vorgehensweise. In der Vergangenheit nahmen Gemeinderäte auch immer wieder Anläufe, den Zeitraum noch kürzer zu fassen, beispielsweise sechs Wochen. Hiervor warnten die Verwaltungen mit Verweis auf die Gefahr, dass ein kürzerer Zeitraum rechtswidrig sein könnte. In der Regel nahmen Gremien dann davon Abstand eine kürzere Karenzzeit als die drei Monate zu beschließen. Ein gerichtliches Verfahren hat es dazu bisher aber nicht gegeben.
Lange Phasen ohne jede politische Äußerungsmöglichkeit
So bleibt im Unklaren, ob Gerichte eine kürzere Dauer akzeptieren würden. Das würde den politisch Handelnden die Kommunikation ihrer Haltungen und Positionen vereinfachen. Sie haben etwa in einem Superwahljahr mit mehreren Urnengängen lange Phasen, in denen sie sich politisch über die Verwaltungspublikationen gar nicht äußern können.
Besondere Arbeitsbedingungen für die Verwaltung
Auch für die Verwaltungen selbst gelten in dieser Phase besondere Arbeitsbedingungen. So dürfen kommunale Mitarbeiter während der Karenzzeit nicht als Referenten oder Experten bei Parteien oder Wählervereinigungen auftreten. Die strenge Form der Auslegung sieht das auch vor, wenn sie der einzige Redner bei einer Informationsveranstaltung sind. Und schon gar nicht, wenn sie in einer Diskussionsrunde bei einem möglicherweise strittigen Thema teilnehmen sollten. All das könnte den Anlass zu einer Wahlanfechtung geben. Als Vorwurf würde dann dienen, dass das staatliche Neutralitätsgebot durch einen kommunalen Mitarbeiter verletzt worden sei.