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Arbeitsrecht

Arbeitszeitgesetz birgt Haftungsfalle für Chefs

Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz können nicht nur Unternehmen sondern auch deren Führungskräfte belangt werden. Es drohen hohen Bußgelder.

Wenn ein Betrieb gegen die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verstößt, können Führungskräfte auch persönlich haftbar gemacht werden.

IMAGO/Frank Sorge)

STUTTGART. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen empfindliche Bußgelder, die auch gegen Unternehmensverantwortliche persönlich verhängt werden können. Darauf weist Jörn-Philipp Klimburg hin, Rechtsanwalt bei der Arbeitsrechtskanzlei Kliemt hin. Er spricht sogar von einer „Haftungsfalle“. Eine Reform des aktuellen Arbeitszeitgesetzes sei zwar angekündigt, lasse aber auf sich warten. Umso wichtiger ist es aus Klimburgs Sicht, die Haftungsrisiken durch organisatorische Maßnahmen und Schulung der Mitarbeiter zu minimieren.

Bußgelder von bis zu 30.000 Euro bei Verstößen

„In der Regel haften Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Manager in vergleichbarer Position persönlich für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes“, sagt der Jurist. Kämen bei einem Kontrollbesuch der Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg die Gewerbeaufsicht Verstöße ans Licht, könne das mitunter existenzgefährdend werden. „Arbeitszeitgesetz-Verstöße stellen regelmäßig Ordnungswidrigkeiten mit einen Bußgeldrahmen von bis zu 30 000 Euro pro Verstoß dar“, so Klimburg . So werde zum Beispiel ein Verstoß gegen Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit typischerweise mit 1600 Euro Bußgeld pro Mitarbeiter geahndet, eine nicht gewährte vorgeschriebene Pause mit 400 Euro.

Wer in einer solchen Situation als Unternehmer und leitende Manager sauber dokumentierte Maßnahmen zur Arbeitszeit-Compliance vorweisen könne, könne der Haftungsfalle entgehen. „Man ist daher gut beraten, umfassend zu dokumentieren, welche Maßnahmen im Einzelnen ergriffen werden und wie deren Durchführung überwacht wird“, so der Experte.

Einhaltung sollte regelmäßig überprüft werden

Wichtig ist aus seiner Sicht insbesondere die Ausarbeitung und Einführung eines Delegationskonzepts, das regelt, wie Bereichs- oder Abteilungsleiter beim Thema Arbeitszeit mit in die Verantwortung genommen werden. Zudem müsse eine gesetzeskonforme Dokumentation der Arbeitszeiten sichergestellt werden. Herrscht Vertrauensarbeitszeit sollte dies ausdrücklich und nachweisbar an die Mitarbeiter delegiert werden.

„Wichtig ist auch die Implementierung von Kontrollmechanismen“, meint Klimburg . Zumindest stichprobenartig sollte die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb intern überprüft werden idealerweise mit entsprechender Dokumentation. Ratsam seien ferner die Einrichtung von standardisierten Prozessen, wenn Verstöße oder entsprechende Risiken intern erkannt werden, die Einbeziehung arbeitszeitspezifischer Gefährdungen in Gefährdungsbeurteilungen sowie die regelmäßige Unterweisung und Schulung von Mitarbeitern zum den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes.

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