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VGH bescheinigt Recht auf Beistand für junge Asylbewerber
Mannheim. Ein junger Flüchtling hatte behauptet, als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland gekommen zu sein, um Asyl zu beantragen. Die Stadt Freiburg, wo er unterkam, hat ihn in einer betreuten Obhut untergebracht, doch kamen Zweifel an seinem Alter auf. Als das Jugendamt festgestellt hatte, dass der Mann erwachsen ist, wollte die Stadt ihn aus der Obhut nehmen. Grundlage war ein Bescheid, gegen den der junge Mann Widerspruch eingelegt hat.
Richter ordnet aufschiebende Wirkung an
Die aufschiebende Wirkung hatte das Freiburger Verwaltungsgericht angeordnet, das Ende der Obhut erschien den Richtern als wahrscheinlich rechtswidrig. Die Stadt hatte daraufhin den Verwaltungsgerichtshofangerufen, der die aufschiebende Wirkung bestätigt hatte. im Zentrum steht die Frage nach einem Verfahrensbeistand, den Freiburg abgelehnt hatte, weil das städtische Jugendamt ohnehin die Interessen von Minderjährigen wahre.
Kinder brauchen einen Verfahrensbeistand
Das zog der VGH so in Zweifel. In einem Verfahren, in dem es um die Interessen eines potenziell Minderjährigen gehe, brauchten die betroffenen Kinder oder Jugendlichen einen Verfahrensbeistand. Diesen Anspruch hätten Betroffene auch, wenn es um ihre Minderjährigkeit gehe und der Betroffene vertretbar behaupte, er sei noch keine 18 Jahre alt. Der Mannheimer Entscheid ist unanfechtbar.