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Unternehmen sollten Probezeit nicht zu weit ausdehnen
STUTTGART. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine Probezeit vereinbart werden. Doch wie lange diese sein darf, dazu macht das Gesetz nur vage Vorgaben. Mittlerweile hat die Rechtsprechung eines Landesarbeitsgerichts aber für etwas mehr Klarheit gesorgt. Darauf weist Tobias Vößing, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Arbeitsrechtskanzlei Kliemt mit Hauptsitz in Düsseldorf hin.
Seit Anpassung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Jahr 2022 gilt die Vorgabe, dass eine Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnis „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit“ stehen muss. Diese Vorgabe ist aus aus Sicht von Juristen recht unkonkret und auslegungsbedürftig. Eine höchstrichterliche Klärung steht in dieser Frage bislang jedoch noch aus.
Höchstrichterliche Bewertung steht noch aus
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe sich seit der Anpassung des TzBfG mit der Auslegung der betreffenden Regelung noch nicht befasst, erläutert Vößing. Für eine etwas konkretere Orientierung, wie das Gesetz in der Praxis auszulegen ist, hat nun aber immerhin das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 18. Oktober 2023 gesorgt (Az. 3 Sa 81/23).
Demnach ist eine Probezeit, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst, angemessen. Darüber hinaus ist laut dem Gericht als zweites Kriterium auch noch die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit gefährdet
„Dieses Korrekturkriterium soll allerdings nur dann greifen, wenn die Dauer der Probezeit nach dem ersten Kriterium nicht ausreicht“, erklärt der Arbeitsrechtler. Das bedeutet folglich: Die Hälfte der Befristungsdauer ist als Probezeit immer angemessen. Doch in Ausnahmefällen kann auch eine längere Probezeit angemessen sein. Die Darlegungslast trägt laut dem Urteil hierbei allerdings der Arbeitgeber. „Dieses Eisen sollten Arbeitgeber tunlichst nicht anfassen“, warnt Vößing. Denn dazu gebe es noch keine Fallbeispiele aus der Rechtsprechung. „Arbeitgeber sind zudem gut beraten, wenn sie bis zu einer Entscheidung des BAG einen vorsichtigeren Ansatz wählen und die Probezeit höchstens bis zu einem Drittel der Befristungsdauer ausdehnen“, rät Tobias Vößing.
Falls die Probezeit unverhältnismäßig lang bemessen ist, greife auf jeden Fall die verkürzte Probezeit-Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht mehr, sagt der Anwalt. Manche Juristen seien sogar der Ansicht, dass dann zudem die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsvertrags generell gefährdet sein könnte.