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Bürokratieabbau

Erleichterung für Arbeitgeber bei Nachweisgesetz 

Bislang mussten Arbeitgeber Mitarbeitern auf Verlangen die wesentlichen Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellen. Die verpflichtende Schriftform fällt künftig weg, was den bürokratischen Aufwand reduziert.

Bislang war für die Erfüllung des Nachweisgesetzes eine Unterschrift des Arbeitgebers erforderlich. Das soll durch die Abschaffung der Schriftform künftig entfallen.

IMAGO/Zoonar/Wolfgang Filser)

STUTTGART. Aufatmen beim Spitzenverband der heimischen Wirtschaft Unternehmer Baden-Württemberg (UBW), der die Interessen von rund 70 Mitgliedsverbänden sowie etwa 100 Einzelunternehmen verschiedener Branchen im Südwesten vertritt: Beim sogenannten Nachweisgesetz wird nachgebessert. Künftig entfällt damit die zwingende Schriftform für die Fixierung und Übermittlung der mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Arbeitsbedingungen. „Damit wird eine Bürokratiebastion geschleift und unnötigem Papierkrieg ein Ende gesetzt“, kommentiert UBW-Sprecher Volker Steinmaier die Anpassung.

Die Änderung sollen über das aktuell in Beratung befindliche Bürokratieentlastungsgesetz umgesetzt werden. Auch beim IT-Verband Bitkom lobt man den Schritt. „Davon profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sowie Start-ups, aber auch die Beschäftigten“, erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.

Künftig ist eine digitale Übermittlung möglich

Das Nachweisgesetz besagt, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber einen Nachweis über die für sie wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen können. Dazu gehören etwa Vereinbarungen zur Arbeitszeit, zur Zusammensetzung des Entgelts oder Urlaubs.

Bislang galt hierfür das Schriftformerfordernis. Dies heißt: Alles musste auf Papier ausgedruckt, unterschrieben und übergeben oder zugeschickt werden. Diese Regelung galt auch bei allen Änderungen – mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand für die Unternehmen.

Künftig soll hierfür nun die Textform genügen, was die digitale Übermittlung ermöglicht – sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis hat. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss allerdings die Schriftform erfüllt werden.

Bestimmte Branchen, die stärker von Sozialbetrug betroffen sind als der Durchschnitt der Wirtschaft, bleiben von der Erleichterung ausgenommen. Dazu gehört beispielsweise das Baugewerbe.

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