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Mietverträge für Gewerberäume bald per Mail möglich?
STUTTGART. Mietverträge für gewerblich genutzte Räume werden typischerweise häufiger angepasst als private Mietverträge, etwa für Wohnungen. Doch solche Anpassungen sind administrativ für gewerbliche Mieter und auch die Vermieter relativ aufwendig, denn es gilt das sogenannte Schriftformerfordernis . Das bedeutet: Es ist jeweils eine von beiden Seiten handschriftlich unterschriebene Vereinbarung erforderlich.
„Als Gewerberaummieter mal rasch per E-Mail mit dem Vermieter das Mietobjekt um einen frei gewordenen Lagerraum erweitern, das wäre nach bisheriger Rechtslage ein grober Schnitzer“, erklärt dazu Rechtsanwalt Johannes Bescher von der Wirtschaftskanzlei CMS. Doch das Schriftformerfordernis soll fallen. Die Bundesregierung will für Gewerbemietverträge die Textform einführen. womit im Grund sogar der Abschluss einer langfristigen Vereinbarung via Messerengerdienst rechtsgültig und voll wirksam wäre. Die Effekte für die Praxis dürften aber eher gering sein, vermutet Bescher.
Formvorschriften sollten weiterhin beachtet werden
Wer bislang das Schriftformerfordernis ignoriert, riskiere massive ungewollte Rechtsfolgen, warnt der Experte. Ein Mietvertrag ohne Unterschriften könne beispielsweise jederzeit vorzeitig gekündigt werden. Eine vermeintlich vereinbarte festen Laufzeit sei durch den Formverstoß hinfällig.
Weil für die Gültigkeit von Gewerbemietverträgen auch künftig die „Einheitlichkeit der Urkunde“ entscheidend bleibe, sollten sich die Vertragsparteien auch künftig nicht beispielsweise auf bloßen E-Mail- oder Textnachrichten-Austausch verlassen. „Regelungen zu Gewerbemietverträgen in formlosen, locker formulierten E-Mails werden auch in Zukunft ein erhebliches Risiko für Formverstöße bergen“, rät Rechtsanwalt Bescher. Fazit: Formvorschriften sollten bei Vertragsabschlüssen stets genau im Auge behalten werden.