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„Digital native“ schließt Ältere aus
Heilbronn. Die Formulierung in einer Stellenanzeige „als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds …. zu Hause“ ist altersdiskriminierend. Das hat das Arbeitsgericht Heilbronn entscheiden (AZ: Az. Ca 191/23).
Die Richter sahen in der Formulierung eine Benachteiligung älterer Bewerberjahrgänge. Der Kläger, ein über 50 Jahre alter Diplomwirtschaftsjurist, bekam Recht und wurde mit 7500 Euro entschädigt.
Ein international agierendes Handelsunternehmen hatte mit der eingangs erwähnten Formulierung einen „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie in Vollzeit“ gesucht. Der Kläger hatte sich auf die Stelle beworben, aber ohne Erfolg. Daraufhin klagte er mit der Begründung, dass er wegen seines Alters abgelehnt worden sei.
Das Arbeitsgericht argumentierte, dass sich der Begriff „Digital Native“ im Sprachgebrauch auf die jüngere Generation beziehe. Wenn dagegen die Fertigkeiten und Kenntnisse allein gemeint gewesen seien, hätte der Arbeitgeber den Begriff „Digital Native“ auch weglassen können. So aber sei zu vermuten, dass Menschen, die nicht mit digitalen Technologien aufgewachsen sind, sich eher nicht bewerben sollten. ( sta )