Neue Formulare für Bekanntmachungen
NÜRNBERG . Der Gesetzgeber hat das Vergaberecht an Vorgaben aus Brüssel angepasst und einen neuen Paragraf 10a in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) geschaffen. Damit sind die eForms, die elektronischen Standardformulare für EU-Bekanntmachungen, eingeführt worden. Die Vorschrift regelt die Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte neu. Paragraf 2 VgV erweitert die Anwendung der Norm auch auf die Vergabe von Bauaufträgen. Diese Neuerungen stellen einen wichtigen Schritt in der fortlaufenden Digitalisierung des Vergabewesens dar.
Neuer technischer Standard für den Datenaustausch
Paragraf 10a VgV enthält zum einen den Verweis auf die Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen nach den Vorgaben der europäischen Durchführungsverordnung 2019/1780 und zum anderen grundsätzliche Aussagen zu verpflichtenden und optionalen Angaben in den Bekanntmachungen.
Paragraf 10a Absatz 2 Satz 1 VgV schreibt vor, dass öffentliche Auftraggeber bei EU-weiten öffentlichen Auftragsvergaben den technischen Datenaustauschstandard eForms anstelle der bisherigen EU-Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen verwenden müssen. Der Begriff „Bekanntmachungen“ wird in Paragraf 10a Absatz 1 Satz 1 VgV rechtlich definiert und umfasst Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen sowie Bekanntmachungen über Auftragsänderungen.
Die Verpflichtung besteht seit dem 25. Oktober 2023. Damit werden eForms für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen im öffentlichen Auftragswesen nicht mehr in abgeschlossenen Formularen, sondern durch das Zusammenstellen unterschiedlicher Datenfelder festgelegt. Durch die Einführung der Datenfeld-Systematik in eForms können strukturiert logische und zeitliche Bezüge in unterschiedlichen Bekanntmachungskontexten berücksichtigt werden. Dies soll zu einer standardbasierten verfahrensübergreifenden Datenarchitektur in einer harmonisierten IT-Systemlandschaft der öffentlichen Beschaffung beitragen.
Die Datenfelder, die für die eForms relevant sind, finden sich in Tabelle 2 des Anhangs zur EU-Durchführungsverordnung. In dieser Tabelle ist festgelegt, wann die Felder auszufüllen sind und ob die Angaben als verpflichtend oder optional gelten.
Paragraf 10a Absatz 4 Satz 1 VgV geht über die europäischen Vorgaben hinaus, indem er bestimmte Angaben in Deutschland verpflichtend erklärt, die auf EU-Ebene nur optional sind. Dies betrifft insbesondere Aspekte von strategischer Bedeutung für die Beschaffung. Strategische Aspekte umfassen soziale und umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Datenfelder für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge. Paragraf 10a will die Datenerfassung über eForms so umfassend wie praktisch möglich gestalten, um die Datenerhebung und das Monitoring in diesen Schlüsselbereichen zu vereinfachen.
Auftraggeber müssen Datenservice des Bundes nutzen
Ein Novum ist die verpflichtende Übermittlung von EU-Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf des Bundes (DÖE), wie in Paragraf 10a Absatz 5 Satz 1 VgV festgelegt ist. Öffentliche Auftraggeber sind deshalb nicht mehr befugt, ihre Bekanntmachungen direkt an das Amt für Veröffentlichungen der EU zu senden. Der DÖE agiert als Vermittlungsdienst und nationaler sogenannter eSender, der die Bekanntmachungen an das Amtsblatt der EU weiterleitet, um sie in TED (Tenders Electronic Daily) zu veröffentlichen. Wichtig ist, dass die bewährten elektronischen Vergabeportale, wie Vergabe24, weiterhin genutzt werden können und nicht durch den DÖE ersetzt werden.
Quelle/Autor: Holger Schröder