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Gesetzgeber korrigiert Fehler
Es ist folgerichtig, dass der Bund die Mindeststrafhöhe bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte senkt. Hätte er schon vor der Gesetzesverschärfung im Sommer 2021 auf die Praktiker gehört, hätte man sich so manchen Ärger erspart. Denn durch die Änderung des unteren Strafrahmens gab es Probleme in der Strafverfolgung.
So drohte Menschen, die solches Material ungewollt in einer WhatsApp-Gruppe zugespielt bekommen haben, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Genauso Lehrern, die es bei Schülern auf dem Handy entdeckt und weitergeleitet haben, um betroffene Eltern zu informieren. Staatsanwaltschaften und Gerichte konnten nichts dagegen tun, sie durften das Verfahren nicht einstellen.
Ermittler der Polizei mussten weiterermitteln, auch wenn die Geringfügigkeit offensichtlich war. Genau davor hatte man vor der Gesetzesänderung gewarnt. Durch die Rückkehr zur alten Rechtslage wird Strafverfolgungsbehörden wieder ermöglicht, im Einzelfall reagieren und effizient arbeiten zu können.
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