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Datenschutzgrundverordnung

Datenschutz plagt den Mittelstand

Weil der bürokratische Aufwand für die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung vor allem  sehr hoch ist, fordern  die Industrie- und Handelskammern Entlastung für kleinere Unternehmen.

Die Einhaltung des Datenschutzrechts ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Unternehmen noch komplizierter geworden.

dpa/DocRB_PhotoDesign/Shotshop)

LAHR. Ein aktuelles Urteil (Az. C-340/21) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erhöht das Risiko für Unternehmen, dass sie im Zusammenhang mit dem der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Schadenersatz verpflichtet werden. Ein tatsächlicher Missbrauch von Daten ist nicht zwingend notwendig dafür, dass Schadenersatz fällig wird. Es reiche, dass nach einer Datenschutzpanne ein betroffener einen Missbrauch befürchtet, erklärt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer in Lahr zum Urteil.

„Unternehmen werden es schwer haben nachzuweisen, dass sie die Daten ihrer Kunden ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt haben“, erklärt dazu Christoph Rigling, Sprecher der Kanzlei, „denn wenn es zu einem Datenleck kommt, lässt sich kaum plausibel erklären, dass die Daten ausreichend geschützt gewesen sein sollen.“

80 Prozent der Firmen stufen Aufwand als hoch ein

Das Urteil dürfte Wasser auf die Mühlen der zahlreichen DSGVO-Kritiker sein, welche die Regelungen zum Datenschutz als Überforderung gerade für kleinere Betriebe betrachten. Laut einer neuen Umfrage des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags (BWIHK) betrachten mehr als 80 Prozent der Unternehmen den Aufwand, den die DSGVO-Umsetzung verursacht, als hoch oder extrem hoch.

„Die Umfrage zeigt, dass vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen unter der übermäßigen Bürokratie leiden, auch beim Datenschutz“, sagt BWIHK-Vizepräsident Claus Paal. Nötig seien rasche, spürbare Erleichterungen. „Eine Möglichkeit wäre etwa eine Anhebung der Schwellenwerte bei der Mitarbeiterzahl“, erklärt Paal.

Bei der DSGVO könnten beispielsweise die Dokumentationspflicht wie das Verarbeitungsverzeichnis tatsächlich erst ab 250 Mitarbeitenden greifen. „Dies würde die kleineren Betriebe deutlich entlasten.“ Auch die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten im Betrieb zu benennen, sollte aus Sicht des BWIHK von derzeit 20 Mitarbeitern auf mindestens das Doppelte angehoben werden.

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