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Streit um Arbeit im Homeoffice
Rostock. Der Arbeitgeber habe nicht darlegen können, inwieweit die Mitarbeiterin ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt habe. Verhandelt wurde der Fall einer Arbeitnehmerin, die in einer Tagespflegeeinrichtung sowie einer Einrichtung des betreuten Wohnens beschäftigt ist.
Dabei durfte sie zeitweilig für Bürostunden im Homeoffice arbeiten, wobei sie dort insbesondere das Qualitätshandbuch und andere für das Pflegemanagement erforderliche Unterlagen überarbeiten sollte. Ihre Arbeitszeiten musste sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle nach Arbeitsbeginn und Arbeitsende erfassen.
Die Mitarbeiterin trug rund 300 Stunden im Homeoffice ein. Eine komplette und abschließend überarbeitete Neufassung des Qualitätshandbuchs entstand in dieser Zeit nicht. Allerdings verschickte sie E-Mails aus dem Homeoffice, in der sie unter anderem um nähere Informationen zu Betreuungsverträgen und zu Regelungen mit der Auszubildenden, insbesondere zum Inhalt des Ausbildungsvertrages, bat.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin der Pflegemitarbeiterin, weil sie keinen objektiven Leistungsnachweis erbringen konnte und forderte zugleich gezahltes Gehalt zurück. Das LAG entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Sie sei nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber das Gehalt zurückzuzahlen. (sta)