NÜRNBERG . Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Paragraf 108 Absatz 1 Nummer 3) stellt klar, dass eine direkte private Beteiligung am Auftragnehmer dazu führt, dass eine Inhouse-Vergabe ausgeschlossen ist (Öffentlichkeitskriterium). Der Grund dafür liegt darin, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne Wettbewerbsverfahren einem privaten Unternehmen, das Anteile an der kontrollierten juristischen Person hält, einen unfairen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten versch...
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