Leipzig. Die neue Personalentwicklungsbewertung für Soldaten ist im Soldatengesetz und in der Soldatenlaufbahnverordnung nicht vorgesehen. Regelungen zur Personalentwicklungsbewertung dürfen daher nicht weiter angewendet werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: BVerwG 1 WB 64.22).
Geklagt hatte ein Oberfeldarzt, der in seiner dienstlichen Beurteilung vom Erstbeurteiler eine durchweg überdurchschnittliche Leistung attestiert bekommen hatte. In der Personalentwicklungsbewe...
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