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Zentrales bundesweites Stiftungsregister wird eingeführt
STUTTGART. Das Stiftungsgesetz wird an geändertes Bundesrecht angepasst. Der Landtag folgte der Beschlussempfehlung des Ausschusses des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen und stimmte zu. Im Wesentlichen geht es um Formalien – eine Aussprache im Plenum fand deswegen nicht statt. Ein Großteil der Änderungen tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Dann erlischt die bis dahin geltende Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Die Gesetzesänderung war aufgrund einer Reform der stiftungszivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich. Damit hat der Bund das Stiftungsrecht vereinheitlicht.
Ein Großteil der Änderungen tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Dann erlischt die bis dahin geltende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Konkret betrifft dies die Regelungen zur Bedeutung des Stifterwillens, zur Satzungsänderung, zur Bestellung von fehlenden Organmitgliedern sowie zur Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung. Zudem werden infolge der Neufassung der entsprechenden Paragraphen im BGB notwendige Anpassungen und Verweisungen auf das neue Bundesrecht im Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg und in der Gemeindeordnung vorgenommen.
Ein zentrales bundesweites Stiftungsregisters soll eingeführt werden. Die bisherigen Landesstiftungsverzeichnisse für Stiftungen des bürgerlichen Rechts sollen künftig nur noch für die Stiftungen des öffentlichen Rechts weitergeführt werden.
In der Neuregelung wird zum Beispiel ausdrücklich darauf verwiesen, „dass die Entstehung und das Erlöschen der Stiftung sowie die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen von der Stiftungsbehörde im Staatsanzeiger bekanntzumachen sind, wenn die Stiftung nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet worden ist.“
Außerdem behält der Bund auch in der Neufassung eine Öffnungsklausel bei. Der Bund ermöglicht den Ländern mit dieser, dass die in einigen Landesstiftungsgesetzen vorgesehenen Vorschriften, die die zuständigen Behörden ermächtigen, zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Gebot der Erhaltung des Grundstockvermögens zuzulassen, beibehalten werden können.
Quelle/Autor: Rainer Lang