KÖLN. Rechtlich wird vermutet, dass der Geheimwettbewerb nicht mehr gewahrt ist, wenn sich konzernverbundene Unternehmen an einer Ausschreibung mit eigenen Angeboten beteiligen. Diese Vermutung führt jedoch nicht dazu, dass die Angebote der „Schwestern“ ohne Weiteres ausgeschlossen werden können. Denn sie können der Annahme entgegentreten, dass es durch ihre Beteiligung am Verfahren zu einem Verstoß gegen den Geheimwettbewerb gekommen ist.
Betroffene Unternehmen müssen Vorkehrungen...
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