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Corona-Arbeitsschutz weniger streng als im vergangenen Winter
BERLIN/STUTTGART. Mit dem Beginn des Herbstes steigen die Corona-Infektionszahlen und auch die Anforderungen an die Arbeitgeber, was Vorbeugungsmaßnahmen am Arbeitsplatz betrifft. Ab der kommenden Woche tritt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Das Bundeskabinett hatte den Entwurf aus dem Arbeitsministerium Ende August gebilligt. Nach dem Auslaufen der bisherigen Verordnung am 25. Mai wollte die Bundesregierung für Herbst und Winter neue Regelungen schaffen, weil sie mit einem deutlichen Anstieg der Corona-Infektionen rechnet. Diese sollen bis zum 7. April nächsten Jahres gelten.
Die noch im Referentenentwurf aus dem Arbeitsministerium stehende Verpflichtung von Arbeitgebern, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, sofern dies mit der Art der Tätigkeit vereinbar ist und zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen, findet sich in der gültigen Fassung nicht mehr wieder. Nun gilt lediglich die Maßgabe, dass der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung prüfen muss, ob das Angebot an Beschäftigte, „geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“ in das Hygiene-Konzept aufgenommen werden soll oder nicht. Die FDP in der Ampelkoalition hatte sich dafür stark gemacht, dass die Home-Office-Pflicht, wie sie bis März gegolten hatte, nicht erneut eingeführt wird.
Tests müssen nicht mehr verpflichtend angeboten werden
Gelockert wurde auch die Pflicht, Corona-Tests für Mitarbeiter zur Verfügung stellen zu müssen, die teilweise oder ganz im Betrieb oder der Behörde arbeiten. Bis zum Frühjahr galt, dass der Arbeitgeber für alle Beschäftigten zwei Mal pro Woche einen Selbst- oder Schnelltest anbieten musste. Nun sind die Tests lediglich eine Kann-Bestimmung. Arbeitgeber sind nur verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob sie regelmäßige Testangebote in ihr Hygienekonzept aufnehmen.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Arbeitnehmer sich testen zu lassen oder zu testen bestand mit Ausnahme von medizinischen Einrichtungen oder Pflegeheimen nie. Allerdings kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Tests anordnen, wie das Bundesarbeitsgericht im Juni entschieden hat. Die Testpflicht müsse jedoch verhältnismäßig sein und die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen berücksichtigen. Die Erfurter Richter begründeten ihre Rechtsauffassung damit, dass Arbeitgeber verpflichtet seien, ihre Mitarbeiter bei der Arbeit vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen.
Arbeitgeber müssen Impfung während der Arbeitszeit erlauben
Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, „dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen“, gilt der Verordnung zufolge Maskenpflicht. Die medizinischen Masken oder FFP-Masken muss der Arbeitgeber bereitstellen. Generell sollte das Hygienekonzept aber darauf ausgerichtet sein, die betriebsbedingten Kontakte zwischen Mitarbeitern zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.
Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, Impfungen gegen das Virus zu unterstützen. So müssen sie Beschäftigte über die Impfangebote aufklären und ihnen ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Virus impfen zu lassen. Wenn Betriebsärzte Impfungen anbieten, muss der Arbeitgeber diese organisatorisch und personell unterstützen.
Betriebsversammlungen wieder virtuell möglich
Um die Corona-Schutzmaßnahmen dem erwarteten Anstieg der Infektionszahlen anzupassen, wurde nicht nur das Infektionsschutzgesetz angepasst und die Corona-Arbeitsschutzverordnung neu gefasst. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19“ wurde auch die Sonderregelung im Betriebsverfassungsgesetz erneuert, nach der Betriebsversammlungen auch digital stattfinden können. Diese Ausnahme ist bis zum 7. April nächsten Jahres befristet.