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Belästigung wegen Bauarbeiten: Grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung
STUTTGART. Handwerker, Mittelständler aber auch Privatpersonen, die sich über Wochen oder Monate durch Straßen- oder Brückenbauarbeiten belästigt fühlen, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung. Erik Schweickert (FDP) gab in der Fragestunde des Landtags Auskunft, inwiefern Anlieger bei Baustellen, etwa Unternehmen, eine Entschädigung oder Schadensersatz seitens des Landes, der Kommunen oder seitens des ausführenden Bauunternehmens erhalten, „wenn durch eine Baustelle aufgrund schlechter Erreichbarkeit Rückgänge der Kundenzahlen und entsprechende Umsatzeinbrüche zu verzeichnen sind“.
Elke Zimmer (Grüne), die Staatssekretärin im Verkehrsministerium, verwies auf die grundsätzlich und immer notwendige Einzelfallprüfung. Entschädigungen gebe es auch nur ab einer bestimmten Dauer und dann, „wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist“. Ein vollständiger Ausgleich des wirtschaftlichen Verlusts sei zudem nicht vorgehsehen, sondern ein Ausgleich der Kosten. Nach Zimmers Worten muss jeder Einzelfall angezeigt werden. Für kommunale Straßen sind die Kommunen, für Landes- und Bundesstraßen die Regierungspräsiden zuständig. „Können Sie mir ein Gefühl geben, wie lange die Dauer sein kann, ab der Entschädigungen möglich sind?“, so Schweickert weiter. Sie glaube, entgegnete Zimmer, ihr Gefühl helfe da nicht weiter, so schwierig Einschränkungen im Einzelfall für die Menschen vor Ort sein könnten.
Quelle/Autor: Brigitte Johanna Henkel-Waidhofer